Dorfmärit

Öffentliche Auflage im Genehmigungsverfahren (Art. 60 Abs. 3 BauG und Art. 122 Abs. 7 und BauV)

16.01.2026

Öffentliche Auflage

Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 21.01.2026
Publikation im Nidauer Anzeiger Büren vom 22.01.2026


Der Gemeinderat von Orpund bringt, gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 und Art. 122 Abs. 7 und 8 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) Änderungen der an der Gemeindeversammlung am 15. Juni 2022 beschlossene Pla-nung «Aktualisierung der Ortsplanung» (Umsetzung BMBV im Baureglement, Änderungen Zonenplan, Zonenplan Gewässer) bzw. die mit der Festlegung der Gewässerräume einherge-hende Ausnahmebewilligung von Bewirtschaftungseinschränkungen für die Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4bis der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 zur öffentlichen Auflage.

Für die Planung «Festlegung der Gewässerräume» wird die Ausnahmebewilligung von Be-wirtschaftungseinschränkungen für die Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4bis GSchV bean-sprucht (vgl. Baureglement Art 30 «Bereich ohne Bewirtschaftungseinschränkung» und Fest-legung der Bereiche ohne Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss Zonenplan Gewässer).

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 22.01.2026 bis 23.02.2026, während der ordentli-chen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung öffentlich auf oder können unter www.orpund.ch eingesehen werden.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begrün-det bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Es können nur gegen die bezeichneten Aufla-gegegenstände gemäss Baureglement, Änderungen Zonenplan und Zonenplan Gewässer erhoben werden.

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist an-zugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Gemeinderat Orpund

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